1. Allgemeines
Der Auftraggeber, kurz AG genannt, anerkennt, dass alle Arbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen des
Auftragnehmers, kurz AN genannt, ausgeführt werden. Alle Abweichungen davon bedürfen zu Ihrer Gültigkeit
unserer schriftlichen Zustimmung und gelten nur von Fall zu Fall. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen
sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind, wenn nicht anders vereinbart, unverbindlich. Der Auftraggeber verzichtet mit
Auftragserteilung auf die ihm lt. § 1170a Abs. 2 ABGB zustehenden Rechte und verpflichtet sich, bei
Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidliche Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des
Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen zu bezahlen. Die endgültige Abrechnung erfolgt immer
aufgrund des Nachmaßes, welches die tatsächlich geleisteten Mengen erfasst. In diesen Fällen kann der
Kostenvoranschlag um 15% überschritten werden, ohne den AG darüber gesondert informieren zu müssen.
3. Abrechnung
Bei Fakturierung werden die jeweiligen Tagespreise zur Anwendung gebracht. Bei evtl. entstandenen
Rechenfehlern anerkennt der Käufer unser Recht, diese Rechenfehler durch Nachbelastung auszugleichen.
Werden vom AG Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden verlangt, trägt dieser die Mehrkosten.
Bei bauseitig bedingten Unterbrechungen sind wir berechtigt, zusätzlich anfallende Kosten wie z.B. An- und
Abreisen an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
Rechnungen werden an den AG gelegt und sind unabhängig von eventuellen Versicherungsforderungen, gemäß
der angegebenen Zahlungsfrist, von diesem zu begleichen.
Ungerechtfertigte Rechnungsabzüge werden nachgefordert.
4. Zahlungen
Die Bezahlung von Arbeiten und Waren hat bei Übernahme bzw. innerhalb 8 (acht) Tagen nach der
Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten zu erfolgen; weiters wird vereinbart, dass der Auftragnehmer jederzeit zur Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen berechtigt ist, unabhängig davon, ob der gesamte
Auftrag fertig gestellt ist oder nicht, z.B. wenn sich das Bauvorhaben über einen Zeitraum von mehr als zwei
Wochen erstreckt.
Leistet der AG die vereinbarte Teilzahlung nicht, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil
zurückzutreten. Die Verzugszinsen betragen 1% für jeden angefangenen Monat.
Es darf bauseits kein Haftrücklass einbehalten werden.
5. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber / Auftragnehmer
Der AG kann den Vertrag nicht einseitig rückgängig machen. Sollte der AN der Vertragsauflösung zustimmen,
werden Stornokosten in der Höhe von 25% des Angebotspreises verrechnet.
Der AN hält sich die Berechtigung zum Vertragsrücktritt nach ÖNORM B2110 vor.
6. Lieferung
Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt. Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser alleiniges Eigentum.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
Der AN weist darauf hin, dass das Gewerk nach Fertigstellung vom zuständigen Bezirks-Rauchfangkehrermeister zu prüfen ist. Wird kein Mangel geltend gemacht, gilt das Gewerk als mängelfrei übernommen.
Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage bzw. Feuerstätte darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein positiver Abnahmebefund des zuständigen Bezirks-Rauchfangkehrermeister vorliegt!
Fremdmaterial bzw. Kundenmaterial wird von uns nicht verbaut.
8. Technische Vertragsbestimmungen
Der AG hat für die kostenlose Bereitstellung von Wasser und Strom zu sorgen. Bei Sanierungsarbeiten kann es
notwendig sein, in den Stockwerken die Rauchfangwand zu öffnen, diese zusätzlichen Kosten können nicht im
Angebot berücksichtigt werden. Genauso wie die Kosten der Wiederherstellung der betreffenden
Räumlichkeiten.
Treten bei Innensanierungen auf Grund der Bauweise oder schon weit fortgeschrittener Bauschäden Ruß,
Mörtel oder andere Substanzen auf, so sind die Kosten der Reinigung bzw. Wiederinstandsetzung vom AG zu
tragen.
Dachziegel können durch unsere Tätigkeit Schaden nehmen, die Kosten der Wiederinstandsetzung sind vom AG zu tragen.
Bei Arbeiten in Grünanlagen oder auf Asphalt ist damit zu rechnen, dass kleine Rückstände von Mörtel etc.
zurückbleiben.
Eine Fein- oder Endreinigung der Baustelle ist durch den AG durchzuführen und ist nicht mit kalkuliert. Eine
Grobreinigung wird durch den AN gemacht.
Der AG sorgt auch für die problemlose Zugänglichkeit während der Bauarbeiten zu den notwendigen
Räumlichkeiten, eine Arbeitsunterbrechung und die entstehenden Zeitaufwendung hierfür sind separat zu
bezahlen.
Der AN sorgt dafür, dass offene Dachflächen etc. provisorisch dichtgehalten werden. Bei Auftreten von
Unwettern oder äußerer Gewalt kann keine Haftung für ein provisorisches Dichthalten übernommen werden.
Wir behalten uns vor, aus Gründen der Sicherheit bei: Schlechtwetter, ungünstiger sonstiger Verhältnisse oder
höherer Gewalt die Arbeiten am Dach auszusetzen.
Schutt- und Müllgebühren sind nicht im Angebotspreis enthalten, diese werden separat in der Rechnung
angeführt. Ist der zu entsorgende Abfall offensichtlich kontaminiert, wird eine Deponierung erst nach Prüfung
durch eine Prüfanstalt durchgeführt. Die Kosten trägt der AG.
Mängelmeldungen sind spätestens 1 Woche nach Arbeitsbeendigung schriftlich anzuzeigen. Gerechtfertigte
Mängelrügen werden von uns binnen kürzester Zeit erledigt.
Befunde vom zuständigen Bezirks-Rauchfangkehrermeister sind nicht in unseren Preisen beinhaltet und sind mit diesem separat zu verhandeln.
Der AG verpflichtet sich, die Meldepflicht an Behörde und Rauchfangkehrer einzuhalten.
Wir sind bemüht, die gültigen Normen und Bauvorschriften einzuhalten, behalten es uns aber vor, neueres
Wissen und den Stand der Technik bei unseren Arbeiten anzuwenden. Dies gewährleistet Ihnen und uns
Qualität auf neuestem Stand.
9. Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftraggebers.
10. Gerichtsstand und Zahlungsort
Zahl- und klagbar Bezirksgericht Hallein.
11. Allfälliges
Mit Auftragsvergabe an unser Unternehmen stimmt der Besteller ausdrücklich unseren Geschäftsbedingungen
zu. Bei eventuellen Streitigkeiten wird unwiderruflich die Reihenfolge der Heranziehung der Geschäftsbedingungen wie folgt festgelegt:
1. Geschäftsbedingungen Rudolf Ziller Kamintechnik;
2. Geschäftsbedingungen Auftraggeber;
3. Einschlägige Ö-Normen sowie das ABGB etc.